• Address
    Interphila-Zurich Ltd.
    Zürichstrasse 139
    8700 Küsnacht ZH
    Schweiz

    Tel.: +41 (0) 44 2521396
    E-Mail: info@interphila-zurich.com
    Web: https://interphila-zurich.com
  • About Interphila-Auctions GmbH

    NTERPHILA-ZURICH wurde im Herbst 2023 von den erfahrenen und langjährigen Briefmarkenhändlern Urs Calonder und Rolf Weggler gegründet. Beide sind schon seit vielen Jahren im Briefmarkenhandel tätig und betreiben jeweils ein Handelsgeschäft. Als Mitglieder im Schweizerischen Briefmarken Händlerverband garantieren Sie für Zuverlässlichkeit, sei es beim Verkauf oder auch Kauf von Briefmarken und Sammlungen.

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Terms and Conditions

Interphila-Auctions GmbH


Versteigerungsbedingungen


1. Die Versteigerung erfolgt öffentlich und freiwillig. Die Teilnahme daran gilt als Anerkennung der als bekannt
vorausgesetzten Versteigerungsbedingungen der INTERPHILA-Auctions GmbH (nachfolgend Versteigerer
genannt) durch den Käufer (nachfolgend auch Bieter genannt).

2. Alle im Katalog aufgeführten Lose können vom Bieter vor oder während der Auktion besichtigt werden; für den
bei der Besichtigung entstandenen Schaden haftet der Bieter. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, von
der im Katalog angegebenen Reihenfolge abzuweichen, Lose zusammenzulegen oder Lose aus der Auktion
zurückzuziehen; die Schätzpreise im Auktionskatalog sind unverbindliche Ausrufpreise. Der Versteigerer ist
auch berechtigt, einzelne Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschliessen.

3. Die Beschreibungen der Lose erfolgen mit grösster Sorgfalt und nach bestem Wissen, sie stellen jedoch keine
zugesicherten Eigenschaften dar. Bei den im Katalog abgebildeten Marken ist für Rand, Zähnung und Stempel
die Abbildung massgebend. Qualitäts- und Echtheitsbeanstandungen an Einzellosen sind von persönlich
anwesenden Käufern sofort vorzubringen; schriftliche Bieter haben Beanstandungen für Einzellose innerhalb 3
Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu übermitteln. Bei Sammlungen oder Sammellosen, welche zwei oder
mehr nicht einzeln beschriebene Marken enthalten, sind Qualitäts- und Echtheitsbeanstandungen
ausgeschlossen. Das Beanstandungsrecht erlischt auch dann, wenn Marken nicht im Originalzustand
zurückgegeben oder nachträglich vom Käufer verändert werden; unter Vorbehalt des Anbringens von
Prüfzeichen eines für Irrtümer haftenden Prüfers.

4. Der Versteigerer haftet für die Echtheit der verkauften Einzellose während 5 Jahren. Ausgeschlossen ist die
Haftung für Sammlungen und Sammellose, welche zwei oder mehr nicht einzeln beschriebene Marken enthalten
- diese Lose sind ausdrücklich von jeglicher Reklamation ausgeschlossen. Bei Einzellosen, die von einem
Experten mit einem Attest versehen sind, gilt mit Abgabe eines Gebotes dieses Attest als maßgeblich anerkannt
und ist insoweit eine Haftung des Versteigerers ausgeschlossen. Wünscht ein Bieter die Abgabe eines Gebotes
auf ein Einzellos unter Vorbehalt (extension), muss dies dem Versteigerer mindestens 24 Stunden vor der
Auktion schriftlich bekanntgegeben werden; anzugeben sind die Gründe für den Vorbehalt und von welchem
Experten (dem der Auktionator zustimmen muss) eine Stellungnahme gewünscht wird. Vorbehalte gegenüber
einem bestehenden Attest können normalerweise nur in Bezug auf Echtheit oder Klassifizierung gemacht
werden; wird ein Zuschlag unter Vorbehalt aus Gründen gewünscht, die Erhaltung bzw. Zustand des Loses
betreffen, entscheidet der Auktionator im Namen des Einlieferers darüber vor der Auktion. Der Auktionator
behält sich das Recht vor, Gebote unter Vorbehalt zu streichen, wenn seiner Meinung nach das Los nicht der im
Antrag auf Vorbehalt gemachten Beschreibung entspricht. Vorbehalte müssen bis spätestens 20 Tage nach
Abschluss der Auktion geklärt sein, danach verfällt das Recht auf Rückgabe. Auf Sammlungen oder Sammellose
mit zwei oder mehr nicht einzeln beschriebenen Marken wird kein Vorbehalt gewährt. Alle Kosten für die
Stellungnahme des/der Experten im Zusammenhang der mit Vorbehalt bebotenen Lose gehen zu Lasten des
Bieters.

5. Die Teilnahme an einer Auktion als Bieter steht jedermann offen. INTERPHILA-AUCTIONS behält sich aber das
Recht vor, nach freiem Ermessen jeder Person den Zutritt zu ihren Geschäftsräumlichkeiten oder die
Anwesenheit bzw. Teilnahme an ihren Auktionen zu untersagen.

6. Den Zuschlag erhält der Meistbietende nach dreimaligem Aufruf. Auf den Zuschlagpreis hat der Käufer ein
Aufgeld von 22% zu entrichten. Ein Bieter bleibt an das abgegebene Gebot gebunden, wenn ein nachfolgendes
Übergebot ungültig ist oder vom Versteigerer zurückgewiesen wird.

7. Die Mindeststeigerungsstufen betragen:



Ausrufpreise, Gebote, Zuschläge und Rechnungsstellung ausschliesslich in Schweizer Franken (CHF).

8. Schriftliche Gebote werden, soweit sie höher liegen als das beste Gebot eines anwesenden Bieters,
interessewahrend und gewissenhaft, aber ohne Gewähr ausgeführt. Schriftliche Gebote, welche uns später
als 2 Stunden vor Beginn der jeweiligen Auktionsession erreichen, können unter Umständen nicht mehr
bearbeitet werden. Liegen zwei oder mehr gleichlautende Gebote vor, bekommt das zuerst eingegangene
Gebot den Zuschlag. In Zweifelsfällen, bei Streitigkeiten oder Missverständnissen erfolgt ein nochmaliger
Ausruf. Den Entscheid darüber trifft die mitwirkende Behörde.

9. Mit dem Zuschlag kommt zwischen dem Versteigerer und dem Bieter, der den Zuschlag erhält, ein
Kaufvertrag zustande, der zur Abnahme verpflichtet. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr der Sache auf den
Käufer über; der Eigentumsübergang erfolgt hingegen erst mit der vollen Zahlung des Kaufpreises.

10. Der Zuschlag erfolgt in Schweizer Franken (CHF). Fremdwährungen werden im Betrage der durch eine
Schweizer Grossbank getätigten Gutschrift anerkannt; eventuelle Kursdifferenzen werden dem Käufer in
Rechnung gestellt. Die schweizerische Mehrwertsteuer (MwSt) von 8,1% wird zum Zuschlagspreis inkl. 22%
Aufgeld hinzugerechnet. Die MwSt entfällt für Käufer aus dem Ausland mit rechtsgültiger, direkter
Ausfuhrdeklaration; Käufern aus dem Ausland, welche die Ware persönlich exportieren, wird die in Rechnung
gestellte MwSt nach Vorlage der amtlichen Ausfuhrdeklaration zurückvergütet.

11. Die Bezahlung der ersteigerten Lose hat grundsätzlich am Auktionstag zu erfolgen, sofern der Versteigerer
nicht eine 5tägige Zahlungsfrist einräumt. Käufer, welche die Lose nicht persönlich abholen, überweisen den
Betrag sofort nach Rechnungsstellung. Der Anspruch auf Aushändigung der zugeschlagenen Lose entsteht
erst nach vollständiger Bezahlung. Bei Zahlungsverzug behält sich der Versteigerer vor, entweder auf Zahlung
des Kaufpreises zu klagen oder vom Kaufgeschäft ohne weitere Fristansetzung unter Geltendmachung von
Schadenersatz (inkl. entgangener Gewinn) zurückzutreten (Art. 107-109 OR). Bei verspäteter Zahlung von
mehr als 30 Tagen nach Rechnungsstellung werden ein Zuschlag von 5% und Zinsen von 1% pro Monat
berechnet.

12. Die Zustellung der zugeschlagenen Lose durch die Post oder auf anderem Wege erfolgt auf Rechnung und
Gefahr des Käufers.

13. Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben
den Nachweis der Vertretungsbefugnis (Vollmacht, Zeugnis des Handelsregisteramtes) vorzulegen; zudem
sind sie persönlich haftbar, insbesondere auf die in Bezug auf die Versteigerung eingegangenen
Verpflichtungen. Gebote für namentlich nicht bezeichnete oder erst später bezeichnete Personen oder für
noch nicht bestehende juristische Personen werden nicht berücksichtigt.

14. Schadenersatzansprüche gegen den Versteigerer, sei es aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver
Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsbruch oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit
der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden ist.

15. Die Versteigerung und die daraus entstehenden Rechtsbeziehungen unterstehen schweizerischem Recht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Küsnacht ZH. Der Versteigerer behält sich jedoch das Recht vor, den
Schuldner an seinem Wohnsitz zu belangen. Soweit in den vorliegenden Versteigerungsbedingungen keine
Sonderregelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Verordnung des Obergerichtes Zürich über
das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen vom 19.12.1979.
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Interphila-Auctions GmbH


After Auction Sale
November 15th - 16th, 2024
2nd Interphila Zurich Auction
International auction offer focused on Switzerland
ONLINE LIVE
Auction Results
November 15th - 16th, 2024
2nd Interphila Zurich Auction
International auction offer focused on Switzerland
ONLINE LIVE
May 31 - June 01, 2024
1st Interphila Zurich Auction
International auction offer focused on Switzerland and excellent selection Asia/China.