VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN, (Stand 01.03.2016)

 

die bei der Einsendung von schriftlichen Geboten vor der Versteigerung (per Post, per Fax, per Email, per Biet-Funktion in unseren Internet-Auftritten), bei der Abgabe von persönlichen Geboten soweit die Versteigerung nicht ausschließlich über unsere Internet-Auftritte abgewickelt wird und bei der Erteilung von Kaufaufträgen für Rücklose maßgebend sind:

1. Die Versteigerung erfolgt in fremden Namen und für fremde Rechnung, es werden aber auch Lose der Hans-Jürgen Steffen e.K. versteigert. Der Versteigerer ist berechtigt, die Rechte des Einlieferers aus dessen Auftrag und aus dem Zuschlag in eigenen Namen geltend zu machen. Der Versteigerer ist auf Verlangen des Einlieferers oder des Erwerbers zur Bekanntgabe des jeweils anderen Vertragspartners rechtlich verpflichtet. Der Mindestpreis, den Käufer für ein Los bieten müssen, damit sie bei der Versteigerung den Zuschlag erhalten können, ist der in der Losbeschreibung genannte „Ausruf“-Preis. Ausnahme: für Lose, die gegen „Gebot“ ausgerufen werden, werden Mindestgebote ab 10 € aufwärts akzeptiert, wobei für diese Lose die öffentliche Versteigerung – falls sie durchgeführt wird – mit dem schriftlich vorliegenden Höchstgebot beginnt. Die am Versteigerungstag bzw. zum Zuschlagszeitpunkt der Internet-Versteigerungen nicht bebotenen Lose (Rücklose) kann man danach zum „Ausruf“-Preis plus Kosten (vgl. Ziffer 3 dieser Bedingungen) erwerben.
Bei der Zuschlagpreisermittlung kommen ohne Verbindlichkeit die nachstehenden Steigerungssätze Interesse wahrend zur Anwendung:
bis 50 € 1 €   über 100 € 5 €   über 1.000 € 50 €   über 10.000 € 500 €
über 50 € 2 €   über 500 € 10 €   über 5.000 € 100 €   über 20.000 € 1.000 €

 

2. Bei der öffentlichen Versteigerung wird der Zuschlag nach dreimaligem Ausruf an den Höchstbietenden erteilt. Bei Zweifeln, ob oder an wen ein Zuschlag erfolgt ist, ob ein Überangebot übersehen worden ist sowie bei sonstigen unklaren Fällen kann der Versteigerer den Zuschlag zurücknehmen und das Los erneut ausbieten. Die Erteilung des Zuschlages kann der Versteigerer in begründeten Fällen verweigern oder unter Vorbehalt erteilen. Umgruppierung der Lose oder innerhalb der Lose bleibt unter Wahrung der Interessen des Einlieferers vorbehalten. Falls mehrere gleich hohe Gebote auf ein Los vorliegen, erhält der Bieter, dessen Gebot zuerst vorlag, den Zuschlag. Bei unseren Internet-Versteigerungen erfolgt der Zuschlag Programm gesteuert an den Meistbietenden unter Berücksichtigung der Steigerungssätze.

3. Das Aufgeld auf die Zuschlagsumme beträgt 20 % zuzüglich 2 € pro Los. Soweit ersteigerte Lose versandt werden müssen, werden die anfallenden Versandkosten (= Porto, Verpackung, Versicherung und Abfertigung) als Pauschale erhoben. Die Abfertigung erfolgt in der geeignetsten bzw. sichersten Versandform. Von der Summe, die Aufgeld, Losgeld und Versandpauschale ergeben, wird Umsatzsteuer (voller Steuersatz) berechnet, offen ausgewiesen und von uns abgeführt. Soweit Lose mit einem ° hinter der Losnummer gekennzeichnet sind, stammen sie aus umsatzsteuerpflichtigen Händlereinlieferungen. Bei diesen Losen wird bei Zuschlag an Inländer und private Käufer aus dem übrigen EG-Raum die Umsatzsteuer (voller Steuersatz) auch vom Zuschlagpreis erhoben, in Rechnung gestellt und von uns abgeführt.
Die Umsatzsteuerberechnung entfällt für Käufer von außerhalb der Europäischen Union, wenn die ersteigerte Ware vom Versteigerer direkt dorthin versandt wird, sowie für Käufe von Händlern aus dem nicht deutschen Binnenmarkt der Europäischen Union, wenn sie mit der Gebotsabgabe die ihnen zugeteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer mitteilen; in diesem Fall nehmen die Käufer die umsatzsteuerliche Behandlung in ihrem Heimatland vor.

4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Saalbieter haben die Kaufrechnung sofort, Selbstabholer bei Abholung auszugleichen, bei schriftlichen Bietern wird die Versteigerungsrechnung mit Zustellung fällig. Das Eigentum an ersteigerten Losen geht erst nach Zahlung des Kaufpreises, die ohne Abzug erfolgen muss, die Gefahr für vom Versteigerer nicht zu vertretende Verluste oder Beschädigungen bereits mit dem Zuschlag auf den Käufer über. Wünscht der Erwerber Zusendung der ersteigerten Lose, geht sie auf seine Kosten und Gefahr. Ein Anspruch auf Aushändigung der ersteigerten Lose besteht erst nach vollständiger Bezahlung der Versteigerungsrechnung.

5. Wer für Dritte bietet – Vertretungsverhältnisse sind vor Abgabe von Geboten offen zu legen – haftet neben dem Dritten als Selbstschuldner. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 2 % pro angefangenen Monat als Verzugsschaden berechnet. Im Übrigen kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung oder nach Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen; dabei kann der Schadensersatz auch so berechnet werden, dass die Sache in einer neuen Versteigerung nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der früheren Versteigerung und die besonderen Kosten der wiederholten Versteigerung aufzukommen hat.

6. Schriftliche Kaufaufträge sollen auf unserem Versteigerungsauftrag (auszudrucken bei www.saarphila.com oder Bestandteil des gedruckten Kataloges) eingereicht werden; sie werden ohne Extraberechnung und interessewahrend, aber ohne Gewähr wahrgenommen. Bei einem „Bestens“-, „Maximum“-, „Unbedingt“-, „Höchstens“- oder ähnlichem Auftrag wird maximal bis zum 5-fachen Ausrufpreis geboten; da mehrere derartige Aufträge vorliegen können, ist zu empfehlen, immer den gebotenen Höchstbetrag eindeutig zu nennen. Bei unseren Internet-Versteigerungen ist die Nutzung der dort integrierten bequemen Biet-Funktionen zu empfehlen, da diese Gebote programmgesteuert übernommen und verarbeitet werden.

7. Die Beschreibung der Lose wird mit großer Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, sie stellt aber keine Garantie im Rechtssinne dar. Wer besichtigte Lose kauft oder kaufen lässt, kauft nicht „wie beschrieben“, sondern „wie besichtigt“. Bei abgebildeten Losen sind für Rand, Zähnung, Zentrierung, Stempel, u.ä. die Abbildungen maßgebend. Alle Mengenangaben und Katalogwertberechnungen gelten als cirka; Lose, bei denen Fehler beschrieben sind, können nicht wegen evtl. weiterer geringfügiger Fehler beanstandet werden. Qualitätsbeurteilungen stellen stets subjektive Wertungen dar, insofern sind sie keine vertraglichen Beschaffenheitsmerkmale und können daher nicht Gegenstand von Beanstandungen sein. Bei Einzellosen kann der Käufer, wenn er Unternehmer ist, den Versteigerer nicht wegen Sachmängeln in Anspruch nehmen, falls dieser die ihm obliegende Sorgfaltspflicht erfüllt hat. Er verpflichtet sich jedoch, rechtzeitig vorgetragene begründete Mängelrügen unverzüglich an den Einlieferer weiterzuleiten. Mängelrügen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Übergabe oder Zustellung der Lose unter Beifügung des beanstandeten Loses bei dem Versteigerer eingegangen sein. Dabei müssen die Lose bzw. Marken unverändert im Originalzustand sein. Der Käufer kann erworbene Lose auf seine Kosten einem Prüfer des Bundes der Philatelistischen Prüfer e.V. bzw. des Verbandes Philatelistischer Prüfer e.V. vorlegen. Veränderungen und Kennzeichnungen durch die Prüfer dieser Organisationen gemäß ihren aktuell gültigen Prüfordnungen sind möglich. Kann der Versteigerer innerhalb der Verjährungsfrist von sechs Monaten seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend machen und den Einlieferer erfolgreich in Anspruch nehmen, erstattet er dem Erwerber den gezahlten Kaufpreis, ein darüber hinausgehender Anspruch ist ausgeschlossen. Bei Sammlungen und Sammellosen sind Mängelrügen grundsätzlich nicht möglich. Der Versteigerer ist berechtigt, den Käufer mit allen Reklamationen an den Einlieferer zu verweisen.

8. Jedes Los kann vor der Versteigerung besichtigt werden (Besichtigungsmöglichkeiten siehe Ankündigung oder Katalog der Versteigerung). Ansichtssendungen sind nicht möglich. Die Klärung von Fragen zu Losen oder dem Versteigerungsablauf ist gerne auch telefonisch möglich.

9. Besondere Vereinbarungen zwischen Versteigerungskäufer und Versteigerer und Nebenabreden zu diesen Versteigerungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den Rückloseverkauf; die Vorschriften über Fernabsatzverträge gelten dafür nicht.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den kaufmännischen Verkehr ist Saarbrücken. Es gilt ausschließlich deutsches Recht; das UN-Abkommen zu den Verträgen über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.

Hans-Jürgen Steffen e.K.
Briefmarkenhaus SAARPHILA