Terms and Conditions

Richter & Kafitz Kunst- & Auktionshaus


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR VERSTEIGERUNGS- UND
VERKAUFSAUFTRÄGE

Die Firma Richter & Kafitz Auktionen & Kunsthandel oHG, Markusstraße 12a/b, 96047 Bamberg, vertreten durch die Inhaber Dr. Dr. phil. habil. Heinz-Dietmar Richter und Dr. phil. Viviane Kafitz , wird vom Auftraggeber beauftragt, die im Versteigerungs- oder Verkaufsvertrag einzeln oder als Sachgesamtheit aufgeführten Gegenstände in fremdem Namen und für fremde Rechnung des einliefernden Auftragebers zu versteigern. Der Vertrag für Versteigerungen wird gemäß § 34 b der Gewerbeordnung sowie der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (VerstV) in der Fassung vom 1. Oktober 2003 geschlossen. Die Vertragsbestandteile sind:

1. Einlieferung: Der Auftraggeber versichert, daß er uneingeschränktes Verfügungsrecht an den zur Versteigerung oder zum Kommissionsverkauf eingelieferten Gegenständen hat, keinerlei Rechte Dritter vorliegen bzw. er berechtigt ist, im Namen des Eigentümers zu handeln. Richter & Kafitz ist nicht verpflichtet, diesen Sachverhalt zu überprüfen. Der Auftraggeber übernimmt die volle Gewährleistung für alle von ihm gemachten Angaben zu den Objekten und stellt Richter & Kafitz von allen Ansprüchen frei, die seitens Dritter aus Anlaß der Versteigerung geltend gemacht werden können.
Soweit Vorbehaltseigentum besteht, liegt dem Auftraggeber die schriftliche Zustimmung der Vorbehaltseigentümer gegenüber Richter & Kafitz vor. Der Auftraggeber haftet für alle Sach- und Rechtsmängel der zur Versteigerung eingelieferten Objekte. Die Vertragsdauer wird im Auftrag schriftlich festgelegt.

2. Objektangaben und Gewährleistung: Alle Katalogangaben, Beschreibungen und Datierungen basieren auf den Angaben des Auftraggebers und werden mit Richter & Kafitz vertraglich vereinbart. Der Auftraggeber verzichtet auf Schadensersatzansprüche aus darin enthaltenen Fehlern und Irrtümern. Mängel und/oder Fehler aus seitens des Auftraggebers gemachten Angaben berechtigen Richter & Kafitz, vom Vertrag zurückzutreten, mit dem Auftraggeber neue Beschreibungen und Limite festzulegen oder betreffende Objekte aus der Auktion herauszunehmen. Der Käufer (Bieter) eines
Gegenstandes ist berechtigt, bei nachgewiesenen, vom Auftraggeber zu vertretenden Fehlangaben Minderung oder Erstattung des Kaufpreises vom Auftraggeber zu fordern.

3. Katalog- und Limitpreise: Das Versteigerungsgut muß bis spätestens sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin eingeliefert werden. Die Aufbewahrung der Gegenstände in den Räumlichkeiten des Auktionshauses erfolgt auf dessen Kosten, jedoch auf Gefahr des Auftraggebers. Die organisatorische Erstellung des Katalogs obliegt dem Ermessen des Auktionshauses. Einzelabbildungen im Auktionskatalog werden dem Auftraggeber pro Abbildung nach Größe und Art in Rechnung gestellt (Preis für Farbe oder s/w je nach Format). Sonderwünsche des Auftraggebers werden nach Aufwand berechnet. Die Versteigerungsgegenstände werden gemäß den Auktionsbedingungen, die Bestandteil dieses Vertrages sind
und die der Auftraggeber durch seine Unterschrift anerkennt, zugeschlagen. Die im Katalog angegebenen Preise sind von Richter & Kafitz festgelegte Mindestpreise (Limite) in Euro. „Ohne Limit“ bzw. „Bestens“ zu versteigernde Objekte werden mit mindestens Euro 10.- zum Aufruf gebracht.
Wünscht der Auftraggeber ein von ihm selbst bestimmtes höheres Limit als von Richter & Kafitz vorgeschlagen, und wird dieses bei der Auktion nicht erreicht, so stehen Richter & Kafitz 5 % Aufwandsgebühr bezogen auf das Limit zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu. In der Versteigerung nicht verkaufte Objekte können im Freiverkauf ohne weitere Rücksprache bis zu 15 % unter dem Limitansatz veräußert werden. Untergebote werden grundsätzlich unter Vorbehalt angenommen. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt bleibt der Bieter an sein Gebot gebunden, bis der Auftraggeber seine Entscheidung über die Annahme oder die Ablehnung des Gebotes in angemessener Frist getroffen hat.

4. Sonderwünsche des Auftraggebers: Sofern der Auftraggeber Schätzungen oder Begutachtungen von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch von der Industrie- und Handelskammer benannte Gutachter wünscht, trägt er alle in dieser Angelegenheit anfallenden Kosten. In gleicher Weise trägt der Auftraggeber die Kosten und die Gefahr für auf seinen Wunsch anfallende Transporte.

5. Nachverkauf und Versand: In der Versteigerung nicht verkaufte Objekte werden bis zum Vertragsablauf im freihändigen Verkauf zum Limit angeboten. Die Verkaufsbedingungen entsprechen den Versteigerungsbedingungen. Nicht verkaufte Objekte sind zum Vertragsablauf abzuholen. Für nicht fristgerecht abgeholte Objekte werden Lagerungsgebühren nach Aufwand erhoben. Wird Zusendung gewünscht, erfolgt diese auf Gefahr, Kosten und Versicherung des Eigentümers. Sperrige, großformatige und zerbrechliche Objekte werden nicht versandt. Eine Verpackungsgebühr wird nach Aufwand erhoben. Richter & Kafitz übernimmt für den Versand keine Haftung.

6. Provision und Versicherung: Richter & Kafitz berechnet dem Auftraggeber als Provision bezogen auf den Nettozuschlagpreis einen Provisionssatz von 17 % . Individuelle Sonderregelungen sind möglich. Die Provision wird zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer (nur auf die Provision) berechnet. Der Auftraggeber weist das Auktionshaus an, den Versteigerungserlös nach den Bestimmungen dieses Vertrages abzurechnen und auszuzahlen (Nettozuschlagspreis abzüglich Gesamtprovision sowie Umsatzsteuer, Versicherung, Abbildungen, Transporte, ggf. Folgerechtsabgabe und evtl. Sonderwünsche). Richter & Kafitz schließt auf Kosten des Auftraggebers eine Versicherung gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl, Wasserschaden und Bruch ab. Die Prämienhöhe beträgt 3/1000 vom vereinbarten Gesamtpreislimit (auch im Falle des Nichtverkaufs) und wird mit der Abrechnung nach der Auktion fällig. Richter & Kafitz tritt mit Abschluß des Versteigerungsvertrages seine Ansprüche gegen die Versicherung an den Auftraggeber, der diese Abtretung annimmt, ab.

7. Abrechnung und Auszahlung: Der Auftraggeber erhält die Abrechnung innerhalb von sechs Wochen nach der Versteigerung, frühestens jedoch nach erfolgter Bezahlung der bebotenen Objekte. Eine Teilauszahlung bereits bezahlter Objekte ist möglich. (Über das Auktionsergebnis wird der Auftraggeber mit der Zusendung der Abrechnung informiert. Von Nachfragen über Zuschläge bitten wir während der Auktion und am Folgetag abzusehen). Das Guthaben wird entweder in bar, per Verrechnungsscheck oder per Banküberweisung avisiert. Für die Einbringlichkeit des Zuschlagpreises wird nicht gehaftet. Kommt der Ersteigerer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist Richter & Kafitz berechtigt, diese im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen sowie Verzugszinsen zu berechnen.

8. Freiverkauf von Kommissionsobjekten: Nicht für die Versteigerung in Kommission gegebene Objekte werden im freien Verkauf zu den im Verkaufsauftrag festgelegten Bedingungen verkauft. Mit dem Auftraggeber werden Auszahlungsbeträge pro Objekt vereinbart. Eine Verkaufsprovision wird vom Käufer erhoben. Die Versicherungsprämie in Höhe von 3/1000 des Auszahlungsbetrages wird mit der Abrechnung fällig.

9. Vertragsdauer: Der Versteigerungs- oder Verkaufsauftrag wird bis zum Ablauf der schriftlich vereinbarten Vertragsfrist geschlossen. Wird er auf Verlangen des Auftraggebers in beiderseitigem Einvernehmen vorzeitig aufgehoben, so hat der Auftraggeber Richter & Kafitz eine Provision in Höhe von 10% der Limit- oder Auszahlungspreise der eingelieferten Objekte (zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer) sowie alle bis dahin angefallenen Kosten und Auslagen zu erstatten. Eine Aufhebung des Vertrages oder die Herausnahme von Objekten aus dem Vertrag ist von seiten Richter & Kafitz möglich.

10. Handelsverbot für Dritte: In den Räumlichkeiten des Auktionshauses ist Dritten jede Form von Handel strikt untersagt. Ebenso sind eigenmächtige Verkäufe von Seiten des Auftraggebers unter Umgehung der Provisionszahlung an Richter & Kafitz nicht gestattet.

11. Nichtdurchführbarkeit einer Auktion: Falls die Durchführung der vereinbarten Auktion infolge unvorhersehbarer Ereignisse unmöglich wird, lehnt Richter & Kafitz etwaige Ansprüche auf Entschädigungsleistungen seitens des Auftraggebers ab.

12. Gerichtsstand: Erfüllungsort für beide Vertragspartner (Richter & Kafitz und Auftraggeber) ist Bamberg. Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Bamberg in allen Fällen, in denen dies gesetzlich zulässig ist. Es gilt deutsches Recht. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam werden, behalten die übrigen ihre Gültigkeit. An die Stelle der ungültig gewordenen Bestimmung tritt eine Regelung, die dieser in wirtschaftlichem und juristischem Sinne möglichst nahe kommt.

Bamberg, am 15. Mai 2010
Dr. phil. Viviane Kafitz , Dr. Dr. phil. habil. Heinz-Dietmar Richter

 

2. VERSTEIGERUNGS- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN

Die Versteigerungsbedingungen entsprechen § 34 b der Gewerbeordnung sowie der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (VerstV) in der Fassung vom 1. Oktober 2003. Mit der persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Teilnahme an der Versteigerung sowie dem Nach- und Freihandverkauf werden die nachstehenden Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen der Firma Richter & Kafitz anerkannt:

1. Die Versteigerung ist öffentlich. Sie erfolgt freiwillig und wird von der Firma Richter & Kafitz in fremdem Namen und für fremde
Rechnung ausgeführt. Verkauft wird unter Ausschluss der Gewährleistung. Die Auftraggeber sind im Verzeichnis durch individuelle Kodierung gekennzeichnet. Ein Anspruch auf Offenlegung von Einlieferern und Käufern besteht nicht. Die Bekanntgabe erfolgt nur für den Fall, dass der Käufer Rechte gegen den Auftraggeber geltend macht.

2. Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind gebraucht und werden in dem Zustand aufgerufen, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auktion befinden. Sie können vor der Versteigerung zu rechtzeitig angegebenen Besichtigungsterminen begutachtet und geprüft werden. Für alle von ihm zu verantwortenden Schäden bei der Vorbesichtigung haftet der Kunde in vollem Umfang. Richter & Kafitz übernimmt keine Haftung für offene oder versteckte Mängel sowie für Beschreibungen, Maß- und Gewichtsangaben, Angaben über Beschaffenheit, Zustand, Beschädigungen, Material, Ergänzungen, Änderungen, Zuschreibungen, Datierungen, Signaturen, Literaturverweise und sonstige schriftliche oder mündliche Erklärungen zu den Gegenständen. Die Texte des Kataloges werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und basieren auf den Erklärungen der Auftraggeber. Alle diesbezüglichen schriftlichen und mündlichen Angaben von Richter & Kafitz stellen keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne der §§ 459 ff. BGB dar. Eine Haftung für eventuell fehlerhafte Inhalte der Katalogtexte wird ausgeschlossen. Literaturhinweise dienen der Orientierung und verweisen nicht auf zugesicherte Eigenschaften. Für fehlende und/oder fehlerhafte Angaben im Katalog wird keine Gewähr geleistet. Bücher wurden nicht auf Vollständigkeit überprüft. Reklamationen werden nach erfolgtem Zuschlag nicht berücksichtigt. Jede Gewährleistung für Rechts- und Sachmängel wird aus-geschlossen. Begründete Mängel können innerhalb der Einspruchsfrist gegenüber dem Einlieferer geltend gemacht werden.

3. Die persönliche Teilnahme an der Versteigerung setzt den Besitz einer von Richter & Kafitz ausgegebenen Bieternummer voraus, deren Ausgabe nur an Personen erfolgt, die per Unterschrift und Hinterlegung von Namen und Adresse die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Richter & Kafitz akzeptieren. Dem Auktionshaus unbekannte Bieter haben sich mittels Ausweis zu legitimieren. Der Bieter kauft in eigenem Namen und für eigene Rechnung, es sei denn, er legt vor der Auktion eine Vollmacht vor, die ihn als Bieter im Auftrag eines Dritten ausweist. Für schriftliche Gebote erfolgt die Annahme der Aufträge bis spätestens einen Tag vor dem Versteigerungstermin. Bei gleichen Geboten ist das frühere Eingangsdatum maßgeblich. Schriftliche Gebote sind für den Bieter bindend und können nicht zurückgezogen werden. Das Auktionshaus kann die
Bearbeitung von Geboten ablehnen. Telefonisches Bieten in der Auktion ist ab einem Limitpreis von mindestens € 300,-- pro Katalognummer möglich und bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung, die das Mindestgebot des Limitpreises voraussetzt. Bei Nichtzustandekommen der telefonischen Kontaktaufnahme gilt der Limitpreis als vereinbartes Gebot. Für das Zustandekommen der Telefonverbindung kann keine Gewähr übernommen werden.

4. Die Katalognummern werden in der Regel in der angegebenen Reihenfolge aufgerufen. Der Aufruf beginnt im Normalfall zu dem im Katalog angesetzten Limitpreis, es sei denn, dass bereits höhere schriftliche Gebote vorliegen. Objekte „ohne Limit“ bzw. „bestens“ werden mit mindestens € 10.- zum Aufruf gebracht. Gesteigert wird um etwa zehn Prozent, mindestens aber um 5 €. Der Zuschlag wird erteilt, sobald nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebotes kein weiteres höheres Gebot vorliegt. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern zu trennen, zu vereinigen, zu übergehen, zurückzuziehen oder außerhalb der Reihenfolge aufzurufen. Der Versteigerer kann Gebote ablehnen. Geben mehrere Personen das gleiche Gebot ab, so entscheidet das Los, oder der Versteigerer ruft das Objekt erneut auf. Bei Unklarheit über einen Zuschlag steht es dem freien Ermessen des Versteigerers zu, den Zuschlag zu erteilen oder neu aufzurufen. Will ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen, so kann Richter & Kafitz diesem dennoch den Zuschlag geben und die sich hieraus ergebenden Rechte verfolgen. Der Versteigerer kann aber auch dem nächst niedrigeren Gebot den Zuschlag erteilen oder den Gegenstand erneut aufrufen. Untergebote werden ausschließlich unter Vorbehalt angenommen, nicht aber mehr als zehn Prozent unter dem Limitpreis. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so bleibt der Bieter an sein Gebot gebunden, bis der Einlieferer über die Annahme oder Ablehnung des Gebotes entschieden hat. Wird ein Vorbehaltsgebot während oder nach der Auktion mindestens zum Limitpreis überboten, so wird es hinfällig.

5. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und zur Zahlung der ersteigerten Gegenstände. Mit dem Zuschlag gehen die Gefahr für Verluste oder Beschädigungen sowie alle Rechte und Pflichten unverzüglich auf den Käufer über. Eine Versicherung besteht nicht. Der Zuschlagpreis ist der Nettobetrag, auf den ein Aufgeld in Höhe von 22 % inclusive der jeweils gültigen gesetzlichen und ausgewiesenen Mehrwertsteuer erhoben wird. Der gesamte vom Käufer zu entrichtende Betrag wird sofort fällig und ist in bar am Tage der Versteigerung bei Richter & Kafitz zu bezahlen. Kreditkarten werden nicht akzeptiert. Bei schriftlichem oder telefonischem Bieterzuschlag wird der Gesamtbetrag sofort mit der Rechnungsstellung fällig. Anfallende Bankspesen trägt der Ersteigerer. Zahlungsverzug tritt zwei Wochen nach Rechnungsdatum ein. Vom Eintritt des Verzuges an werden Zinsen von 1 % pro beginnendem Monat erhoben. Erst mit vollständig erfolgter Bezahlung erwirbt der Ersteigerer das Recht auf die Aushändigung der erworbenen Gegenstände.
Ersteigerte Ware ist bis spätestens zwei Wochen nach der Auktion abzuholen. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigungen. Auf Wunsch des Ersteigerers werden die ersteigerten Objekte mit Ausnahme zerbrechlicher und sperriger Gegenstände auf Gefahr und Kosten des Ersteigerers zugeschickt (Portokosten zuzüglich Verpackungspauschale nach Aufwand). Kommt der Ersteigerer mit seiner Verpflichtung zur Abnahme in Verzug, so hat Richter & Kafitz das Recht, die ersteigerten Gegenstände auf Kosten des Käufers bei einer Spedition oder bei sich einzulagern, wofür pro Objekt und Tag eine Kostenpauschale von bis zu Euro 5,- zzgl. Mwst. anfallen kann. Es bleibt dem Ersteigerer vorbehalten, nachzuweisen, dass Kosten nicht in dieser Höhe angefallen sind. Darüber hinaus hat das Auktionshaus das Recht, die Gegenstände erneut zur Versteigerung zu bringen. Falls die Objekte hierbei versteigert werden, so erlöschen alle Rechte des säumigen Käufers. Er haftet für einen eventuellen Mindererlös und für alle anfallenden Kosten und Auslagen, hat jedoch auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und kann von weiteren Geboten ausgeschlossen werden.

6. Objekte aus der Zeit des Nationalsozialismus werden ausschließlich zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Ziele und für die Wissenschaft in Forschung und Lehre zur Versteigerung gebracht.

7. Für Objekte, die von Richter & Kafitz als Kommissionsware im freihändigen Verkauf angeboten werden, gelten sinngemäß die Bestimmungen von Absatz 5. Mit dem Auftraggeber wird ein Auszahlungspreis für die zu verkaufenden Objekte festgelegt. Die Versicherungsprämie beträgt 3/1000 des Auszahlungspreises und wird mit der Abrechnung fällig.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Vertragspartner ist Bamberg. Mit jedem schriftlichem, mündlichem oder telefonischem Gebot erkennt der Bieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollten eine oder mehrere der Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen ungültig werden, so behalten die anderen dennoch ihre Gültigkeit. An die Stelle der ungültigen Regelung tritt eine Bestimmung, die der ungültig gewordene in juristischem und wirtschaftlichem Sinne möglichst nahe kommt.

Bamberg, am 22. Juli 2011
Dr. Dr. phil. habil. Heinz-Dietmar Richter & Dr. phil. Viviane Kafitz

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