Allgemeine Versteigerungsbedingungen für Online-Auktionen

der Auktions GmbH Dessau-Roßlau

Geltungsbereich: Nachfolgend abgefasste Versteigerungsbedingungen als „Allgemeine Versteigerungsbedingungen für OnlineAuktionen“

gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Auktions GmbH Dessau-Roßlau (Versteigerer) und den Teilnehmern an einer Internet-

Auktion des Versteigerers auf der Internetplattform www.philasearche.com, auf der diese Versteigerungsbedingungen jederzeit einsehbar und auch abspeicherbar ist sowie ausgedruckt werden kann. Die Versteigerung findet als zeitlich begrenzte Veranstaltung nach den Bestimmungen der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen als Online-Auktion auf der Internet-Auktionsplattform www.philasearche.com statt.
 

Registrierung und Anmeldung: Teilnehmer haben sich auf der Online-Versteigerungs-Plattform www.philasearche.com oder der Auktios GmbH Dessau-Roßlau anzumelden und anzugeben, ob sie bei der Online-Versteigerung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB) oder im Namen und im Auftrag einer solchen Person handeln bzw. ob sie als Verbraucher oder im Namen und im Auftrag eines solchen handeln. Mit Abgabe der Daten, willigt der Teilnehmer dem Versteigerer ein, personengebundene Daten des Teilnehmers zu speichern, zu verarbeiten und zu eigenen Zwecken zu nutzen. Die Teilnahme wird erst mit Freischaltung des Accounts durch den Teilnehmer (Link wird per Email auf die angegebenen Emailadresse zugesandt) wirksam und möglich. Der Teilnehmer hat hierzu bei der Anmeldung ein eigenverantwortlich gewähltes und geheim zu haltendes Passwort auszuwählen. Für Schäden aus einer missbräuchlichen Verwendung eines Passwortes haftet der Versteigerer nicht. Der Teilnehmer verpflichtet sich, seine Registrierungsdaten aktuell zu halten. Der Teilnehmer   verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass keine unbefugten Dritten Kenntnis von seinem Benutzernamen und Passwort erhalten. Der Versteigerer ist verpflichtet die Kundendaten vertraulich zu behandeln und nur aus Gründen der Vertragserfüllung bzw. bei gesetzlichen Auskunftspflichten weiterzugeben. 

1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig und öffentlich gegen Höchstgebot unter der Leitung eines während der Auktion persönlich anwesenden Auktionators und Bezahlung in EURO. Alle Lose werden im fremden Namen und für fremde Rechnung versteigert. Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer zustande. Der Versteigerer fungiert als echter Vermittler. Der Versteigerer ist berechtigt, die Rechte des Einlieferers aus dessen Auftrag und aus dem Zuschlag im eigenen Namen geltend zu machen. Der Versteigerer behält sich vor, Lose vom Verkauf zurückzuziehen, einzufügen, zu trennen oder zusammenzulegen.

2. Die zu versteigernden Stücke werden mindestens drei Wochen vor dem Versteigerungstermin in Form von beschriebenen Losen in einem Online-Versteigerungskatalog, incl. herunterladbarer ausdruckbarer PDF-Datei, als Einladung zur Gebotsabgabe präsentiert. Ab Präsentation des Online-Versteigerungskataloges können auf alle Lose online oder schriftlich Vorgebote abgegeben werden. Durch Vorgebote beauftragt und bevollmächtigt der Bieter den Versteigerer, stellvertretend für ihn Gebote zur Online-Auktion abzugeben und im Falle eines Zuschlages den damit entstehenden Kaufvertrag zwischen Bieter und Versteigerer abzuschließen. Ein Nachverkauf unversteigert gebliebener Lose (Restanten) findet nicht statt. Die Teilnahme an Online-Auktionen und die damit verbundene Nutzung bereit gehaltener technischen Systeme beschränkt sich auf den Stand der aktuellen technischen Ausstattung der Auktions GmbH Dessau-Roßlau in Verbindung mit der Auktionsplattform philasearche.com. Die Auktions GmbH Dessau-Roßlau und der Versteigerer haften nicht für technische Störungen der Online-Verbindung während der Versteigerung, sowie für die Kompatibilität der verwendeten Hard- und Software der Teilnehmer.

3. Die Steigerungssätze betragen 5 %, höchstens 10 %. Schriftliche Gebote werden interessewahrend in der Weise ausgeführt, dass der Zuschlag auch bei höherem Gebot nur jeweils eine Steigerungsstufe über dem zweithöchsten Gebot erfolgt. Der Versteigerer ist berechtigt, einzelne Personen ohne Angabe von Gründen von der Auktion auszuschließen. Gebote die unter dem Ausruf liegen werden nicht berücksichtigt. 4. Auf den Zuschlag wird ein Aufgeld von 22 % plus € 1,50/Los, im Versandfall Porto und  Verpackungskosten zum Selbstkostenpreis sowie eine Versicherungsgebühr  von 0,5 % auf den Rechnungsbetrag erhoben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ( .Z. 19 %) errechnet sich aus den Aufgeldern (u. a. Provisionen, Losgebühr, Porto und Verpackung usw.) und wird dem Zuschlagpreis hinzugerechnet. Die Mehrwertsteuer entfällt bei Versand durch den Versteigerer in Staaten die nicht der EU angehören. Für EU-Staaten gelten die neusten Mehrwertsteuerrichtlinien. Für PayPal-Nutzer fallen Gebühren von 4 % des Gesamtrechnungsbetrages an.

5. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Erwerber, die online oder schriftlich geboten haben, erhalten eine Vorausrechnung, welche mit der Zustellung fällig wird. Wer für Dritte bietet, haftet neben diesen selbstschuldnerisch. Bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Auktionsrechnung bleiben die Marken/Belege Eigentum des Einlieferers, der den Versteigerer ermächtigt hat, Ansprüche aus dem Zuschlag im eigenen Namen geltend zu machen. Erst nach Bezahlung der Rechnung besteht Anspruch auf Aushändigung der ersteigerten Lose. Erfolgt auf verlangen des Bieters die Versendung der ersteigerten Lose, nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort (Dessau-Roßlau), so geht die Gefahr auf den Bieter über, sobald die Ware versandfertig der Post übergeben worden ist. Es gelten die Bestimmungen des § 447 BGB zum Versendungskauf.

6. Nach dem gültigen Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen tritt der Verzug automatisch 30 Tage nach Zugang der Vorausrechnung, auch ohne Mahnung in Kraft ! Gleichzeitig erlöschen die Rechte des Bieters aus dem Zuschlag. Befindet sich der Bieter im Verzug, ist der Versteigerer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem sogenannten Basiszinssatz des Rechnungsbetrages zu erheben. Kommt der Bieter seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach oder nimmt er die ersteigerten Lose nicht ab, so ist der Versteigerer berechtigt, vom Erwerber einen pauschalen Schadensersatz von 25 % der Zuschlagssumme als Ausgleich für entgangene Einlieferer- und Bieterprovision sowie entstandene Aufwendungen zu verlangen, sofern der Bieter nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Anstelle der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung ist der Versteigerer auch berechtigt, das Los ohne weitere Benachrichtigung freihändig zu verkaufen oder ein weiteres Mal zu versteigern. Der ursprüngliche Erwerber haftet für den Mindererlös, hat aber keinen Anspruch auf den eventuellen Mehrerlös. Bis zur vollen Bezahlung der Auktionsrechnung ist er von weiteren Geboten ausgeschlossen.

7. Eine Besichtigung der Online-Versteigerungsgegenstände wird ausdrücklich angeraten. Die Beschreibungen der Lose sind sorgfältig nach dem aktuellen Wissensstand des Auktionshauses unter Hinzuziehung einschlägiger Literatur erfolgt. Sie stellen in keinem Fall eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne des & 434m und 459 ff. BGB dar. Reklamationen bezüglich offener Mängel sind spätestens 3 Tage nach Erhalt der Ware beim Versteigerer anzuzeigen. Die Lose sind unverändert, im Originalzustand der Übernahme einzureichen, was insbesondere für die unversehrte Versiegelung von eingeschweißten Marken gilt. Lediglich das Anbringen von FALSCH-Zeichen zuständiger Verbandsprüfer (aus europäischen Prüferverbänden) gilt nicht als Veränderung. Der Versteigerer kann verlangen, dass bei Reklamationen ein entsprechender schriftlicher Befund eines zuständigen Verbandsprüfers seiner Wahl eingeholt wird. Will der Erwerber eine Prüfung vornehmen lassen, muss er den Versteigerer vorher darüber informieren. Die Reklamationsfrist wird dann verlängert. Dieses berührt jedoch die Verpflichtung zur sofortigen Bezahlung der Lose nicht.  Eventuelle Prüfgebühren und sonstige Auslagen werden bei einer berechtigten Reklamation erstattet. Bei vom Kunden veranlasster Nachprüfung eines Loses besteht im Falle der Ablehnung durch den Prüfer keine Berechtigung zur Reklamation sofern der Beleg nicht als „falsch“ signiert wurde! Kosten für Reklamationen und Nachprüfungen werden dem Käufer nicht erstattet. Bei Sammlungen, Sammellosen, Lots oder sonstigen Dublettenposten sind Reklamationen jeglicher Art, insbesondere im Hinblick auf Qualität und Quantität ausgeschlossen. Lose, die bereits mit Fehlern beschrieben sind, können wegen weiterer kleinerer Mängel nicht reklamiert werden  Fehler, die sich aus den Abbildungen ergeben (Schnitt, Zähnung, Stempel, Farbe usw.) können nicht zum Gegenstand einer Reklamation gemacht werden. Dies gilt für alle Abbildungen im Internet.

8. Bei geprüften Einzellosen anerkennt der Käufer die in den Losbeschreibungen erwähnten Atteste, Zertifikate und Signaturen als verbindlich, insbesondere auch hinsichtlich der Echtheit und der Qualität der Lose bzw. ebenso die inhaltliche Vollständigkeit der Atteste. Eine darüber hinausgehende Haftung des Versteigerers ist ausgeschlossen. Ansprüche aller Art gegen den Versteigerer oder den Einlieferer verjähren mit Ablauf von drei Monaten, beginnend mit dem ersten Tag des auf den Versteigerungsmonat folgenden Kalendermonats. Sie sind auf die Erstattung des Kaufpreises inklusive aller Zuschläge beschränkt.

9. Solange der Einlieferer und Bieter / Ersteigerer sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin angebotenen Gegenstände, die die Zeit von 1933 bis 1945 betreffend und unter §§ 86, 86a StGB fallen oder fallen können, nur zu den in § 86 Abs. 3 StGB bestimmten Zwecken erwerben. Diese sind: Staatsbürgerliche Aufklärung, Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung und der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhistorischen und uniformkundlichen Forschung. Der Verkäufer/Versteigerer bieten die im Katalog genannten Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit dem Gebot verpflichtet sich der Bieter, die Gegenstände nur für die oben genannten Gründe zu erwerben und sie in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im Sinne des § 86a StGB zu benutzen. Der Versteigerer ist berechtigt, Versteigerungsgegenstände, die unter den § 86 und § 86a fallen oder fallen können, ohne Angabe von Gründen nicht zur Versteigerung zu bringen und einem Bieter den Zuschlag zu verweigern, wenn dieser keine Gewähr dafür bietet, dass die Gegenstände den in §86 Abs. 3 StGB genannten Zwecken dienen.

10. Diese Versteigerungsbedingungen werden mit der Gebotsabgabe vollumfänglich anerkannt. Insbesondere gelten für natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die Fernabsatzvorschriften, seit dem 01.01.2002 in §§312 b ff. BGB geregelt, soweit diese für das Rechtsverhältnis zwischen Versteigerer und Bieter anwendbar sind.

11. Soweit gesetzlich zulässig, ist für alle Beteiligten der Gerichtsstand und Erfüllungsort Dessau-Roßlau. Für Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Dessau-Roßlau Erfüllungsort. Gerichtsstand für sämtliche sich aus der Rechtsbeziehung Versteigerer/ Käufer(Bieter) ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Scheckforderungen) ist Dessau-Roßlau. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer (Bieter) keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Das UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) vom 11. April 1980 wird nicht angewendet.

12. Information zur Online-Streitbeilegung: Die EU-Kommission stellt ab dem 15.2.2016 eine Internet-Plattform zur Online- Beilegung von Streitigkeiten (sogenannte „OS-Plattform“) bereit, die als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertraglichen Verpflichtungen, die aus Online-Verträgen über Waren oder Dienstleistungen erwachsen, dient. Die OS-Plattform der EU-Kommission ist erreichbar unter dem Link: http://ec.europa.eu/consumers/odr. Wir sind erreichbar über die E-Mail-Adresse: info@auktion-rosslau.de

Salvatorische Klausel: Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Versteigerungsbedingungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, sind die Vertragschließenden verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.


Allgemeine Versteigerungsbedingungen

 

  1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig und öffentlich gegen Höchstgebot und Bezahlung in EURO (€) der Europäischen Zentralbank. Alle Lose werden im fremden Namen und für fremde Rechnung versteigert. Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer zustande. Der Versteigerer fungiert als echter Vermittler. Der Versteigerer ist berechtigt, die Rechte des Einlieferers aus dessen Auftrag und aus dem Zuschlag im eigenen Namen geltend zu machen. Der Versteigerer behält sich vor, Lose vom Verkauf zurückzuziehen, einzufügen, zu trennen oder zusammenzulegen.

 

  1. Der Versteigerer ist nicht gehalten, der Reihenfolge des Auktionskataloges zu folgen. Die Steigerungssätze betragen 5 %, höchstens 10 %. Schriftliche Gebote werden interessewahrend in der Weise ausgeführt, dass der Zuschlag auch bei höherem Gebot nur jeweils eine Steigerungsstufe über dem zweithöchsten Gebot erfolgt. Bei gleich hohen schriftlichen Geboten erhält derjenige Bieter den Zuschlag, dessen Gebot nach dem Posteingang zuerst eingegangen ist. Unbeschränkte Gebote z. B. „bestens“ oder „höchst“ werden bis zum fünffachen des Ausrufpreises berücksichtigt. Der Versteigerer ist berechtigt, einzelne Personen ohne Angabe von Gründen von der Auktion auszuschließen. Für Lose die mit „Gebot“ ausgerufen sind, gilt als Mindestgebot 10 €. Gebote die unter dem Ausruf liegen werden nicht berücksichtigt.

 

  1. Auf den Zuschlag wird ein Aufgeld von 22 % plus 1,50/Los, im Versandfall Porto und Verpackungskosten zum Selbstkostenpreis sowie eine Versicherungsgebühr von 0,5 % auf den Rechnungsbetrag erhoben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer (zz. 19 %) errechnet sich aus den Aufgeldern (Provisionen, Losgebühr, Porto und Verpackung) und wird dem Zuschlagpreis hinzugerechnet. Die Mehrwertsteuer entfällt bei Versand durch den Versteigerer nach Übersee und Staaten die nicht der EU angehören. Für EU-Staaten gelten die neusten Mehrwertsteuerrichtlinien. Für PayPal-Nutzer fallen Gebühren von 4 % des Gesamtrechnungsbetrages an.

 

  1. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Die Sachen sind sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Für Saalbieter ist der Rechnungsbetrag sofort mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar oder durch bankbestätigten Scheck. Erwerber, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, erhalten eine Vorausrechnung, welche mit der Zustellung fällig wird. Wer für Dritte bietet, haftet neben diesen selbstschuldnerisch. Bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Auktionsrechnung bleiben die Marken/ Belege Eigentum des Einlieferers, der den Versteigerer ermächtigt hat, Ansprüche aus dem Zuschlag im eigenen Namen geltend zu machen. Erst nach Bezahlung der Rechnung besteht Anspruch auf Aushändigung der ersteigerten Lose.

Erfolgt auf verlangen des Bieters die Versendung der ersteigerten Lose, nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort (Dessau-Roßlau), so geht die Gefahr auf den Bieter über, sobald die Ware versandfertig der Post übergeben worden ist. Es gelten die Bestimmungen des § 447 BGB zum Versendungskauf.

 

  1. Nach dem gültigen Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen tritt der Verzug automatisch 30 Tage nach Zugang der Vorausrechnung, auch ohne Mahnung in Kraft ! Gleichzeitig erlöschen die Rechte des Bieters aus dem Zuschlag. Befindet sich der Bieter im Verzug, ist der Versteigerer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem sogenannten Basiszinssatz des Rechnungsbetrages zu erheben. Kommt der Bieter seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach oder nimmt er die ersteigerten Lose nicht ab, so ist der Versteigerer berechtigt, vom Erwerber einen pauschalen Schadensersatz von 25 % der Zuschlagssumme als Ausgleich für entgangene Einlieferer- und Bieterprovision sowie entstandene Aufwendungen zu verlangen, sofern der Bieter nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Anstelle der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung ist der Versteigerer auch berechtigt, das Los ohne weitere Benachrichtigung freihändig zu verkaufen oder ein weiteres Mal zu versteigern. Der ursprüngliche Erwerber haftet für den Mindererlös, hat aber keinen Anspruch auf den eventuellen Mehrerlös. Bis zur vollen Bezahlung der Auktionsrechnung ist er von weiteren Geboten ausgeschlossen.

 

  1. Die zur Versteigerung kommenden Sachen können vor der Auktion besichtigt werden. Die Beschreibungen der Lose in diesem Katalog sind sorgfältig nach dem aktuellen Wissensstand des Auktionshauses unter Hinzuziehung einschlägiger Literatur erfolgt. Sie stellen in keinem Fall eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne des & 434m und 459 ff. BGB dar. Reklamationen bezüglich offener Mängel sind spätestens 3 Tage nach Erhalt der Ware beim Versteigerer anzuzeigen. Die Lose sind unverändert, im Originalzustand der Übernahme einzureichen, was insbesondere für die unversehrte Versiegelung von eingeschweißten Marken gilt. Lediglich das Anbringen von FALSCH-Zeichen zuständiger Verbandsprüfer (aus europäischen Prüferverbänden) gilt nicht als Veränderung. Der Versteigerer kann verlangen, dass bei Reklamationen ein entsprechender schriftlicher Befund eines zuständigen Verbandsprüfers eingeholt werden. Will der Erwerber eine Prüfung vornehmen lassen, muss er den Versteigerer vorher darüber informieren. Die Reklamationsfrist wird dann verlängert. Dieses berührt jedoch die Verpflichtung zur sofortigen Bezahlung der Lose nicht. Eventuelle Prüfgebühren und sonstige Auslagen werden bei einer berechtigten Reklamation erstattet. Bei vom Kunden veranlasster Nachprüfung eines Loses besteht im Falle der Ablehnung durch den Prüfer keine Berechtigung zur Reklamation sofern der Beleg nicht als „falsch“ signiert wurde! Kosten für Reklamationen und Nachprüfungen werden dem Käufer nicht erstattet.

Bei Sammlungen, Sammellosen, Lots oder sonstigen Dublettenposten sind Reklamationen jeglicher Art, insbesondere im Hinblick auf Qualität und Quantität ausgeschlossen. Lose, die bereits mit Fehlern beschrieben sind, können wegen weiterer kleinerer Mängel nicht reklamiert werden. Fehler, die sich aus den Abbildungen ergeben (Schnitt, Zähnung, Stempel, Farbe usw.) können nicht zum Gegenstand einer Reklamation gemacht werden. Dies gilt ebenfalls für alle Abbildungen im Internet.

 

  1. Bei geprüften Einzellosen anerkennt der Käufer die in den Losbeschreibungen erwähnten Atteste, Zertifikate und Signaturen als verbindlich, insbesondere auch hinsichtlich der Echtheit und der Qualität der Lose bzw. ebenso die inhaltliche Vollständigkeit der Atteste. Eine darüber hinausgehende Haftung des Versteigerers ist ausgeschlossen. Ansprüche aller Art gegen den Versteigerer oder den Einlieferer verjähren mit Ablauf von drei Monaten, beginnend mit dem ersten Tag des auf den Versteigerungsmonat folgenden Kalendermonats. Sie sind auf die Erstattung des Kaufpreises inklusive aller Zuschläge beschränkt.

 

  1. Die Versteigerungsbedingungen werden mit der Gebotsabgabe vollumfänglich anerkannt. Insbesondere gelten für natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, die Fernabsatzvorschriften, seit dem 01.01.2002 in §§312 b ff. BGB geregelt, soweit diese für das Rechtsverhältnis zwischen Versteigerer und Bieter anwendbar sind. Sie gelten auch für den freihändigen Verkauf, Festpreisverkäufe oder den Handel mit Rücklosen.

 

  1. Soweit gesetzlich zulässig, ist für alle Beteiligten der Gerichtsstand und Erfüllungsort Dessau-Roßlau. Für Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Dessau-Roßlau Erfüllungsort. Gerichtsstand für sämtliche sich aus der Rechtsbeziehung Versteigerer/ Käufer(Bieter) ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Scheckforderungen) ist Dessau-Roßlau. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer (Bieter) keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Das UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) vom 11. April 1980 wird nicht angewendet.

 

Salvatorische Klausel: Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Versteigerungsbedingungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, sind die Vertragschließenden verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.