Allgemeine Versteigerungsbedingungen
Durch die Abgabe von Geboten werden nachfolgende Geschäftsbedingungen des Versteigerers anerkannt:
1.         Die Versteigerung erfolgt öffentlich und freiwillig in eigenem Namen und für eigene Rechnung gegen sofortige Bezahlung in Euro. Devisen und Schecks werden zum Tageskurs der Bundesbank angenommen.
2.         Den Zuschlag erhält der Meistbietende. Der Versteigerer hat das Recht, den Zuschlag zu verweigern, Lose zurückzuziehen, umzugruppieren oder aufzuteilen. Bei Missverständnissen behält der Versteigerer sich vor, das Los nochmals auszurufen. Die Steigerungssätze sind dem jeweils aktuellen Auktionsprogramm zu entnehmen und betragen 5 bis 10% des Aus- rufwertes bzw. des gerade vorliegenden Gebotes, je nach Sachlage.
3.         Der Versteigerer kann unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Einlieferers zuschlagen. Der Bieter bleibt dann an sein Gebot 4 Wochen beginnend mit dem Tag des Zuschlags gebunden. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt kann das Los ohne Rückfrage an einen anderen Limitbieter vermittelt werden.
4.         Der Versteigerer ist berechtigt, Personen ohne Angabe von Gründen von der Auktion auszuschließen. Handel und Tausch sind im Auktionssaal nicht gestattet.
5.         Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Ausruf an den Höchstbietenden. Der Versteigerer kann den Zuschlag in begründeten Fällen verweigern oder unter Vorbehalt erteilen. Bei Ablehnung eines Gebotes gilt das vor- her abgegebene Gebot als verbindlich. Wenn mehrere Personen dasselbe Höchstgebot abgeben, entscheidet das Los. Bei schriftlichen Bietern gilt jedoch die Reihenfolge des Gebotseinganges. Diese Gebote werden streng interessewahrend nur in dem Umfange ausgeschöpft, der notwendig ist, um anderweitig vorliegende Gebote zu überbieten. Telefonische Bieter müssen mindestens das Limit bieten und eine schriftliche Bestätigung nachreichen. Im Falle einer Nichterreichbarkeit gilt das Mindestgebot. Bei Telefongeboten übernimmt der Versteigerer keine Gewähr für das Zustandekommen einer Verbindung. Lose, die „gegen Gebot“ ausgerufen werden, bedingen ein Mindestgebot von 20,- Euro und werden zum Höchstgebot zugeschlagen.
6.         Der Versteigerer erhält vom Käufer ein Aufgeld von 23,8% des Zuschlagspreises sowie 2,- Euro je gekauftem Los. Bei Losen, die mit + markiert sind, fallen zusätzlich die Kosten für den Import der Ware an ( = Importspesen, 7% des Zuschlags). Für Lose, die mit • gekennzeichnet sind, wird für Zuschlagspreis und Aufgeld die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben, Lose mit Δ sind nach § 25c UStG steuerfrei. Alle anderen Lose sind nach §25a UStG differenzbesteuert; es erfolgt kein gesonderter Umsatzsteueraus- weis. Bei Zusendung der Ware werden die Kosten für Porto, Verpackung und Versicherung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer gesondert in Rech- nung gestellt. Käufe, die in ein umsatzsteuerliches Drittland ausgeführt werden, sind gegen Vorlage des Ausfuhrnachweises von der Umsatzsteuer befreit. Steuern/Abgaben für die Einfuhr der Käufe im Zielland gehen zu Lasten des Käufers.
7.         Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Versteigerer und dem Bieter zustande. Er verpflichtet den Käufer zur Abnahme und Bezahlung am Versteigerungsort. Wer für Dritte bietet, haftet selbstschuldnerisch neben diesen. Gleichzeitig geht mit der Zuschlagserteilung die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste oder Beschädigungen auf den Käufer über. Das Eigentum an der ersteigerten Sache wird erst nach vollständigem Zahlungseingang beim Versteigerer auf den Käufer über- tragen. Schriftliche Bieter erhalten in aller Regel eine Vorausrechnung, die sofort fällig ist. Erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnung besteht ein Anspruch auf Aushändigung der gekauften Lose. Sind Lose vereinbarungsgemäß vom Versteigerer zu versenden, hat der Käufer dem Versteigerer zu Nachforschungszwecken spätestens zehn Wochen nach dem Ende der Auktion (bei Vorkasse: nach der Bezahlung der Ware) schriftlich mitzuteilen, falls die zu versendende Ware nicht oder nicht vollständig zugegangen ist.
8.         Alle Beträge, welche 14 Tage nach der Versteigerung bzw. Zustellung der Auktionsrechnung nicht beim Versteigerer eingegangen sind, unter- liegen einem Verzugszuschlag von 3%. Dazu werden Zinsen in Höhe von 1,5% pro Monat erhoben, es sei denn, der Käufer weist nach, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Im Übrigen kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung oder nach Fristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; der Schadensersatz kann dabei auch so berechnet werden, dass die Lose verkauft oder in einer neuen Auktion nochmals angeboten werden. Der säumige Käufer muss hierbei für den Mindererlös gegenüber der früheren Versteigerung und den damit verbundenen zusätzlichen Kosten einschließlich der Gebühren des Versteigerers aufkommen. Auf einen eventuellen Mehrerlös hat er jedoch keinen Anspruch.
9.         Die zur Versteigerung kommenden Lose können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich bei der Auktion befinden. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sind keine zuge­sicherten Eigenschaften. Der Käufer kann den Versteigerer nicht wegen Sachmängeln in Anspruch nehmen, sofern dieser seiner obliegenden Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Sammlungen, Posten etc. sind von jeglicher Reklamation ausgeschlossen, ansonsten verpflichtet er sich jedoch, wegen begründeter Mängelrügen, die ihm bis spätestens acht Tage nach Erhalt der Ware angezeigt werden müssen, innerhalb der Verjährungsfrist von einem Jahr seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend zu machen. Reklamationen von Einzellosen müssen auf den Original-Loskarten erfolgen. Die Lose müssen sich in unverändertem Zustand befinden. Dies betrifft auch das Entfernen von Falzen, das Wässern, sowie chemische Behandlungen. Lediglich das Anbringen von Prüfzeichen der Mitglieder des Bundes Philatelistischer Prüfer e.V. (BPP) gilt nicht als Veränderung. Der Versteigerer kann verlangen, dass bei Reklamationen ein entsprechender schriftlicher Befund eines zuständigen Verbandprüfers des BPP eingeholt wird. Will der Käufer eine Prüfung vornehmen lassen, so ist dies dem Versteigerer vor der Auktion mitzuteilen. Die Reklamationsfrist verlängert sich entsprechend. Dies betrifft jedoch nicht die Verpflichtung zur sofortigen Bezahlung der Lose. Die Kosten einer Prüfung werden dem Käufer in Rechnung gestellt, wenn das Prüfergebnis mit der Losbeschreibung übereinstimmt oder der Käufer das Los trotz abweichendem Prüfungsergebnis erwirbt. Mängel, die bereits aus der Abbildung ersichtlich sind, berechtigen nicht zur Reklamation. Lose, bei denen Fehler beschrieben sind, können nicht wegen eventueller weiterer geringer Fehler zurückgewiesen werden. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer den gezahlten Kaufpreis, einschließlich Aufgeld zurück; ein darüber hinausgehender Anspruch ist ausgeschlossen. Der Versteigerer ist berechtigt, den Käufer mit allen Reklamationen an den Einlieferer zu verweisen. Durch die Abgabe eines Gebotes auf bereits von anerkannten Prüfern signierte oder attestierte Lose, werden die vorliegenden Prüfzeichen oder Atteste als maßgeblich anerkannt. Werden Lose unter dem Vorbehalt der Gutachten anderer Prüfer beboten, so ist dies dem Versteigerer mit dem Gebot anzuzeigen. Bezeichnungen wie „Pracht“, „Kabinett“, „Luxus“ etc. stellen die subjektive Einstellung des Versteigerers und in keinem Falle eine Beschaffenheitsangabe im kaufrechtlichen Sinne dar. Lose, die mit „feinst“ oder „fein“ beschrieben sind, können Fehler aufweisen. Stücke, deren Wert durch den Stempel bestimmt wird, können wegen anderer Qualitätsmängel nicht beanstandet werden.
10.     Ansichtssendungen sind nur von Einzellosen möglich. Postfrische Maren sind von der Versendung ausgeschlossen. Die Lose sind inner- halb von 24 Stunden zurückzusenden, wobei die von uns gewählte Versendungsart anzuwenden ist. Gefahr und Kosten gehen zu vollen Lasten des Anforderers. Sollten die Lose am Auktionstag nicht vorliegen, so werden sie eine Steigerungsstufe über dem nächst höheren Gebot, mindestens jedoch zum Ausruf, dem Anforderer zugeschlagen.
11.     Erfüllungsort ist Hamburg. Gerichtsstand für den kaufmännischen Verkehr ist Hamburg. Es gilt ausschließlich deutsches Recht; das UN-Abkommen zu Verträgen über den internationalen Warenverkauf (CISG) findet keine Anwendung.
12.     Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf und den freihändigen Verkauf. Die Vorschriften über Verkäufe im Fernabsatz finden darauf keine Anwendung. Diese gel- ten sinngemäß auch für alle Geschäfte, welche außerhalb der Auktion abgeschlossen werden.
13.     Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen davon nicht berührt.