VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN

1. Der Versteigerer handelt in fremden Namen und für fremde Rechnung. Der Versteigerer ist berechtigt, die Rechte des Einlieferers aus dessen Auftrag und aus dem Zuschlag im Namen des Einlieferers geltend zu machen. Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Einlieferer und dem Ersteigerer zustande. Der Versteigerer ist auf Verlangen zur Namhaftmachung des jeweils anderen Vertragspartners rechtlich verpflichtet.

2. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, während der Versteigerung – unter Wahrung der Interessen der Einlieferer – Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen.

3. Die zur Versteigerung kommenden Sachen können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften. Der Versteigerer  übernimmt keine Haftung für Mängel, soweit er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Außer bei Sammlungen verpflichtet er sich jedoch, wegen begründeter Mängelrügen, die ihm bis spätestens drei Wochen nach Auktionsschluss angezeigt werden müssen, innerhalb der Verjährungsfrist von sechs Monaten seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend zu machen. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet er den gezahlten Kaufpreis einschließlich Aufgeld zurück; ein darüber hinausgehender Anspruch ist ausgeschlossen.

4. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Der Versteigerer kann den Zuschlag in begründeten Fällen verweigern oder unter Vorbehalt erteilen. Er kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen.

5. Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr für nicht vom Auktionator zu vertretende Verluste oder Beschädigungen auf den Erwerber über. Das Eigentum an der ersteigerten Sache wird erst mit vollständigem Zahlungseingang beim Versteigerer auf den Erwerber übertragen.

6. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Die Sachen sind sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Falls der Erwerber Versendung wünscht, geht sie auf seine Kosten und Gefahr.

7. Der Versteigerer erhält vom Käufer eine Provision von 22% des Zuschlagpreises sowie ¡ 2,- pro Los. Bei schriftlichen Bietern wird das Porto und die Versicherungspauschale gesondert berechnet. Auf die Provision sowie die Nebenkosten wird die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19% erhoben. Für Auslandskäufe, die wir direkt in das Nicht-EG-Ausland senden, entfällt die MwSt. Ausnahmen gem. der neuen EWG-Gesetze.

8. Der Rechnungsbetrag ist mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar oder durch bankbestätigten Scheck. Zahlungen auswärtiger Erwerber, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, sind binnen 6 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.

9. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 2 % pro Monat als Verzugsschaden berechnet. Im übrigen kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung oder nach Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen; der Schadensersatz kann dabei auch so berechnet werden, daß die Sache in einer neuen Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der früheren Versteigerung und die besonderen Kosten der  wiederholten Versteigerung einschließlich der Gebühren des Versteigerers aufzukommen hat.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den vollkaufmännischen Verkehr ist Stuttgart. Es gilt deutsches Recht; die Vorschriften des einheitlichen (internationalen) Kaufrechts finden keine Anwendung.

11. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.

12. Schriftliche Kaufgebote werden streng interessewahrend ausgeführt. Best- oder Höchstgebote werden bis zum fünffachen Ausrufpreis mitgesteigert. «Gebot»-Lose werden zum Höchstgebot zugeschlagen.

13. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, daß sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des 3. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der  Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86 a, 86 Strafgesetzbuch). Versteigerer und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab.

14. Der Versteigerer garantiert dem Ersteigerer gegenüber die Echtheit aller ersteigerten Einzellose der Deutschen Klassik bis 1875 auf die Dauer von fünf Jahren. Sofern die Lose mit einer aktuellen Prüfung eines für seine Prüfung haftenden Verbandsprüfers ausgestattet sind, haftet der Versteigerer nur insofern, wie ihm gegenüber der Prüfer haftet. Die Haftung  beschränkt sich naturgemäß auf die Rückzahlung des Kaufpreises. Wir verwenden die vom Bundesverband der Deutschen Briefmarken-Versteigerer empfohlenen Versteigerungsbedingungen.

S Ü D P H I L A Peter Feuser Auktionen, Haußmannstr. 30, 70188 Stuttgart