• Adresse
    Dorotheum GmbH & Co KG
    Dorotheergasse 17
    1010 Wien

    Tel.: +43-1-515 60-0
    Fax: +43-1-515 60-443
    E-Mail: client.services@dorotheum.at
    Web: http://www.dorotheum.com
  • Über Dorotheum

    Mehr als 300 Jahre nach seiner Gründung durch Kaiser Joseph I. ist das Dorotheum in Wien nicht nur das älteste sondern auch eines der größten Auktionshäuser der Welt, führend in Mitteleuropa und das mit Abstand größte Auktionshaus im deutschen Sprachraum. Niederlassungen und Repräsentanzen finden sich heute in München, Düsseldorf, Mailand, Rom, Prag, Brüssel und London. Mehr als 100 Experten sind für die Spezialauktionen zu mehr als 40 Kunst- Antiquitäten und Sammel-Sparten tätig.

    Die Briefmarkenabteilung des Dorotheums verfügt über eine rund 100jährige Tradition und betreut ein umfangreiches Angebot klassischer und moderner Briefmarkenausgaben aus Europa und Übersee. Hochwertige Einzelausgaben und komplette Sätze, interessante Abstempelungen, Frankaturen, Flug- und Zeppelinpost sind ebenso vertreten wie seltene Postfälschungen und historische Postkarten.


Geschäftsbedingungen

Dorotheum


VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN / AUSZUG AUS DEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VERSTEIGERUNG

Die Versteigerung erfolgt nach den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Versteigerung samt dem einen integrierenden Bestandteil bildenden Gebührentarif (siehe
http://www.dorotheum.at/footer/agb.html) der Dorotheum GmbH & Co KG (im folgenden
kurz Dorotheum genannt).
Die Versteigerung kann im eigenen Namen, kommissionsweise oder vermittlungsweise (im
Namen und auf Rechnung des Einbringers) erfolgen. Das DOROTHEUM behält sich das
Recht vor, aus wichtigen Gründen jedes Objekt von der Versteigerung bis zur Erteilung des
Zuschlages zurückzuziehen oder Beschreibungen und Preise zu ändern.
Kaufinteressenten können vor der Auktion einen Zustandsbericht anfordern. Leitet das
DOROTHEUM Zustandsberichte dritter Sachverständiger weiter, ist jede Haftung für die
Richtigkeit ausgeschlossen.

Der Auktionsleiter ist berechtigt, ausnahmsweise Lose zu trennen, zu vereinigen, in einem
zweiaktigen Bietvorgang auszubieten, zurückzuziehen oder die Versteigerung abweichend
von der vorgesehenen Reihenfolge vorzunehmen. Im Fall eines zweiaktigen Bietvorganges
werden die betroffenen Objekte ausdrücklich genannt und zunächst einzeln ausgeboten,
die Meistbote und jeweiligen Meistbieter notiert und zunächst noch kein Zuschlag erteilt.
Sodann werden sie unter ein Los zusammengezogen und unter Berücksichtigung der
bereits erzielten Meistbote und Limite von allenfalls unbebotenen Objekten als Sammlung
angeboten. Die Zuschlagserteilung erfolgt sodann zu dem für die Sammlung gebotenen
Meistbot oder zu den Einzelmeistboten, je nachdem, wodurch unter Einbeziehung der
Limite für allenfalls unbebotene Objekte ein höherer Preis erzielt wird.
Bei den Beschreibungen wird entweder der Ausrufpreis oder die vom Sachverständigen
als Orientierungshilfe angenommene Preisspanne, innerhalb derer von ihm das Meistbot
erwartet wird, jeweils in EURO, angegeben.

Die Ausbietung beginnt in der Regel bei der Hälfte des unteren Schätzwertes, wobei sich
dieser Rufpreis bis hin zum unteren Schätzwert bewegen kann. Gesteigert wird in der
Regel um ca. 10% des Ausrufpreises bzw. des letzten Angebotes. Zuschläge sind auch
unter der Meistboterwartung des Experten möglich und erfolgen an den Meistbietenden,
es sei denn, dass ein mit dem Einbringer vereinbarter Mindestpreis nicht erreicht wurde.
Erfolgt anlässlich der Ausbietung eine sukzessive Herabsetzung des Ausrufpreises, beginnt
der Steigerungsvorgang mit dem ersten gültigen Gebot. Wird lediglich von einem Bieter
ein Gebot abgegeben, erhält dieser Bieter den Zuschlag. Die Zuschlagserteilung kann vom
Eintritt von Bedingungen abhängig gemacht werden.

Die Entscheidung über die Annahme eines Gebotes, bei Meinungsverschiedenheiten, bei
behaupteten Mehrfachangeboten, wenn ein Gebot übersehen oder nicht wahrgenommen
wurde oder sonst unbeachtet blieb oder der Auktionsleiter sich über das Vorliegen
oder Nichtvorliegen eines Gebotes in einem Irrtum befand, obliegt ausschließlich dem
DOROTHEUM. Das DOROTHEUM ist aus diesen Gründen berechtigt, einen schon
erteilten Zuschlag in der Auktion oder innerhalb von 3 Werktagen danach aufzuheben und
den Gegenstand in derselben oder einer späteren Auktion neuerlich auszubieten.

Bei allen Objekten werden zum Zuschlagspreis (Meistbot) noch hinzugerechnet:
- Käufergebühr (Aufgeld)
- Umsatzsteuer
- eventuell anfallende Folgerechtsumlage (im Katalog mit einem * gekennzeichnet)

Die Käufergebühr beträgt bei:

a) differenzbesteuerten Objekten (keine besondere Kennzeichnung im Katalog/in der
Beschreibung) sowie Vermittlung (im Katalog/in der Beschreibung mit „V“ gekennzeichnet):

bis zu einem Betrag von EUR 10.000: 28% vom Meistbot
für den EUR 10.000 übersteigenden Betrag: 25%
für den EUR 100.000 übersteigenden Betrag: 22%
für den EUR 600.000 übersteigenden Betrag: 15%

In diesen Fällen enthält die Käufergebühr bereits die gesetzliche Umsatzsteuer
Beispiel für Differenzbesteuerung oder Vermittlung:
Verkauf zu Meistbot 3.000 Euro, mit Folgerechtszuschlag à Der Bruttopreis beträgt 3.960 Euro (3.000 Euro Meistbot + 840 Euro Käufergebühr + 120 Euro Folgerechtszuschlag)

b) vollbesteuerten Objekten (im Katalog/in der Beschreibung mit einem „+“ für 20% USt.,
„–“ für 5% USt oder „#“ für 10% USt gekennzeichnet):

bis zu einem Betrag von EUR 10.000: 23,34% vom Meistbot
für den EUR 10.000 übersteigenden Betrag: 20,84%
für den EUR 10.000 übersteigenden Betrag: 18,34%
für den EUR 10.000 übersteigenden Betrag: 12,5%

In diesem Fall (b) wird die gesetzliche Umsatzsteuer vom Gesamtpreis (Meistbot
zuzüglich Käufergebühr und evtl. Folgerechtszuschlag) berechnet und dem Gesamtpreis
hinzugerechnet.
Beispiel für Vollbesteuerung mit 20% USt:
Verkauf zu Meistbot 3.000 Euro mit Folgerechtszuschlag à Der Bruttopreis beträgt 4.584 Euro (3.000 Euro Meistbot + 700 Euro Käufergebühr + 120 Euro Folgerechtszuschlag + 764 Euro USt)


Bei Objekten, die durch Vermittlung („V“) verkauft werden, ist die Rückvergütung der
Umsatzsteuer für Lieferungen in Drittländer nicht möglich.
Nur bei Verkäufen von nichtbezeichneten Objekten und von Objekten, die mit „+”, „–”,
oder „#“ bezeichnet sind, wird die Umsatzsteuer rückerstattet, wenn der Verkauf in ein
Nichtmitgliedsland der Europäischen Union (Drittland) erfolgt und die gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen sowie der Ausfuhrnachweis erbracht wird.
Lieferungen an umsatzsteuerpflichtige Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsland
der Europäischen Union (ausgenommen Lieferungen an in Österreich ansässige
Unternehmen und differenzbesteuerte Objekte) unterliegen der Erwerbsteuer im
jeweiligen Bestimmungsland. In diesem Fall ist die Lieferung der mit „+”, „–” und der mit
„#” gekennzeichneten Objekte in Österreich umsatzsteuerfrei, wenn uns vor dem Zuschlag
die gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) des Käufers bekanntgegeben wird.
Bitte beachten Sie, dass für Nachverkäufe eine um 2 % erhöhte Käufergebühr verrechnet
wird.

Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis (Meistbot zuzüglich Käufergebühr und
Umsatzsteuer sowie einen eventuell anfallenden Folgerechtszuschlag) sofort nach dem
¹Zuschlag bar zu bezahlen. Die Zahlung kann ausnahmsweise vom Dorotheum gestundet
werden.
²Die Stundung kann von einer angemessenen Anzahlung abhängig gemacht werden. Wird
eine Stundung abgelehnt, kann der Zuschlag auch nachträglich aufgehoben und der
Gegenstand neuerlich in derselben oder einer späteren Auktion ausgeboten werden.

Bei Aufhebung des Zuschlages ist das DOROTHEUM auch berechtigt, den Zuschlag
nachträglich dem Zweitbestbieter zu dessen letztem Gebot zu erteilen. Wird ein
gestundeter Kaufpreis nicht innerhalb der festgesetzten Frist bezahlt, so ist das
Dorotheum berechtigt, dem Käufer Verzugszinsen vom Rückstand tageweise berechnet,
vierteljährlich angelastet 5,75% pro Jahr über der für das letzte Kalenderquartal
verlautbarten, auf Viertelprozentsätze gerundeten „European Interbank Offered Rate
(EURIBOR) / 3 Monate“ zu verrechnen. Der Käufer haftet nach Zuschlagserteilung
für die vollständige und rechtzeitige Kaufpreiszahlung auch im Fall der Bekanntgabe
nach Zuschlagserteilung, dass er für eine dritte Person mitgeboten hat. Stellt das
DOROTHEUM auf Wunsch des Käufers eine Rechnung an die namhaft gemachte
dritte Person aus, erklärt das DOROTHEUM damit ausschließlich die Akzeptanz einer
schlichten (zusätzlichen) Erfüllungsverpflichtung durch die namhaft gemachte dritte Person,
ohne ihr weitere Rechte wie insbesondere Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsansprüche, etc. einzuräumen, sowie unter Aufrechterhaltung der
vollständigen Haftung des Käufers.

Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen aus dem mit ihm geschlossenen Kaufvertrag
trotz einer Zahlungsaufforderung innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht oder nicht
vollständig, ist das DOROTHEUM unbeschadet allfälliger anderer Rechte berechtigt, für sich
und/oder den Einbringer
1. entweder weiter auf der Erfüllung des Kaufvertrages zu bestehen und den Käufer
neben der Kaufpreiszahlung zur Bezahlung aller Zinsen, Kosten und Aufwendungen,
einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung zur Durchsetzung der
Erfüllung des Kaufvertrages, heranzuziehen, oder
2. vom Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Fall behält sich das DOROTHEUM für
sich und/oder den Einbringer vor, vom Käufer den Ersatz des gesamten von ihm
verursachten Schadens, der sich nach einem Deckungsverkauf insbesondere aus
angefallenen Gebühren, Spesen, Aufwendungen und Ausfällen an geringeren
Kaufpreisen einschließlich aller Kosten und Aufwendungen sowie der Kosten rechts-
freundlicher Vertretung, etc., ergeben kann, zu verlangen, oder
3. den Gegenstand für Rechnung des Käufers wiederzuversteigern.
Im Falle eines Deckungsverkaufes oder der Wiederversteigerung für den Käufer wird der
Käufer hinsichtlich der dabei zur Anwendung gelangenden Gebühren wie ein Einbringer
behandelt. Wird durch das Ergebnis des Deckungsverkaufes oder der Wiederversteigerung
die Forderung des Dorotheums nicht gedeckt, so haftet der säumige Käufer für den Ausfall.
Die Ausfolgung und der Eigentumsübergang hinsichtlich der ersteigerten Objekte erfolgt
erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Zinsen, Gebühren,
Kosten und Spesen.

Ersteigerte Objekte sind sofort zu übernehmen. Die bei der Versteigerung zugeschlagenen
und bezahlten Gegenstände geringeren Umfanges werden sofort, größere Objekte jedoch
erst am nächstfolgenden Werktag ausgefolgt. Sie lagern ab Zuschlag bis zur Übernahme
auf Gefahr des Käufers. Die Verpackung und jeder Versand erfolgt auf alleinige Gefahr und
Kosten des Käufers.
Werden ersteigerte Objekte nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zuschlags-
erteilung abgeholt, ist das DOROTHEUM berechtigt, Kosten für die Lagerung in Rechnung
zu stellen (1% vom Meistbot pro Monat, soferne nichts anderes im Katalog oder bei
der Versteigerung angekündigt wird) oder sie auf Kosten und Gefahr des Käufers bei
einem Lagerhalter einzulagern. Wird die Abholung durch den Käufer oder einen von ihm
beauftragten Frachtführer/Spediteur nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach dem Tag
der Zuschlagserteilung bewirkt, ist das DOROTHEUM berechtigt, das ersteigerte Objekt
auf alleinige Kosten und Gefahr des Käufers der Wiederversteigerung zuzuführen. Dabei
wird der säumige Käufer hinsichtlich der Gebühren wie ein Einbringer behandelt.
Die Beschreibung der Versteigerungsobjekte beruht auf subjektiven Überzeugungen
der Experten und sie nehmen dementsprechend die Ausrufpreise an. Ihre Angaben
stellen keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft oder eines bestimmten
Wertes dar. Das Dorotheum übernimmt für Angaben in diesem Zusammenhang
keine Haftung, insbesondere auch nicht nach den Maßstäben der §§ 1299f ABGB. Auch
sofern die Beschreibung und/oder Preisfestsetzung nicht durch das DOROTHEUM
erfolgt, sondern durch den Einbringer selbst oder durch externe Sachverständige
sowie bei Vermittlungsverkäufen übernimmt das DOROTHEUM keinerlei Haftung. Bei
Kunstgegenständen, insbesondere bei Bildern und bei antiken Gegenständen, werden nur
solche Fehler und Beschädigungen angeführt, die den künstlerischen Wert wesentlich
beeinträchtigen.

Das DOROTHEUM garantiert bei Verkäufen im eigenen Namen Käufern die Richtigkeit
seiner Angaben über die Urheberschaft (Künstlerbezeichnung), über den Hersteller, über
den Herstellungszeitpunkt, über den Ursprung, das Alter, über die Epoche, über den
Kulturkreis der Herstellung oder Verwendung sowie über Materialien, aus welchen die
Gegenstände hergestellt sind unter folgenden Voraussetzungen:
Unrichtig sind solche Angaben dann, wenn sie nicht den allgemein zugänglichen
wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Meinungen allgemein anerkannter
Sachverständiger entsprechen. Als wesentlich unrichtig gelten solche Angaben dann, wenn
ein durchschnittlicher Normkäufer den Kauf bei Nichtzutreffen der jeweiligen Angaben
nicht geschlossen hätte.
Weist der Käufer innerhalb von drei Jahren ab dem Tag der Zuschlagserteilung nach, dass
solche Angaben des DOROTHEUMS wesentlich unrichtig sind, erhält der Käufer Zug
um Zug gegen Rückstellung des unveränderten Gegenstandes den Kaufpreis zurück. Bei
Käufern, für die der abgeschlossene Kauf zum Geschäftsbetrieb ihres Unternehmens
gehört, ist weiters vorausgesetzt, dass sie das DOROTHEUM unverzüglich nach Entstehen
erster begründeter Zweifel an der Richtigkeit hievon verständigen.

Ändern sich die allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die
Meinungen allgemein anerkannter Sachverständiger bis zum Zeitpunkt der Reklamation
durch den Käufer und deren Abwicklung, ist das DOROTHEUM nach seinem ausschließ-
lichen Ermessen berechtigt, den Ankauf entweder zu Lasten des Einbringers zu stornieren
oder die Reklamation abzulehnen.
Weist der zurückgegebene Gegenstand eine Beschädigung oder Abnützung auf, die zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhanden war, ist das DOROTHEUM
berechtigt, angemessene Reparaturkosten und/oder eine allfällige Wertminderung vom
Kaufpreis in Abzug zu bringen. Hat der Käufer den zurückgesendeten Gegenstand bereits
genutzt, steht dem DOROTHEUM überdies ein angemessenes Nutzungsentgelt zu.
Das DOROTHEUM gewährt diese Garantie oder sonstige mit gesonderter Erklärung
eingeräumte Garantien neben den gesetzlichen Gewährleistungs- und Irrtumsrechten der
Konsumenten, die durch diese Garantien nicht eingeschränkt werden. Bei gebrauchten
Gegenständen beträgt die Frist für die gesetzliche Gewährleistung gegenüber Konsumenten
1 Jahr.

Sonstige Reklamationen und Ansprüche welcher Art auch immer betreffend den
Preis, die Beschaffenheit und den Zustand der ersteigerten Gegenstände oder
Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht ohnehin von der Echtheitsgarantie umfasst
sind, sind gegenüber dem DOROTHEUM und jenen Personen, für die es ohne den
Haftungsausschluss einzustehen hätte, ausgeschlossen, sofern bei Kaufverträgen mit
Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes darüber hinaus gehende
Ansprüche nicht in grobfahrlässigem, oder vorsätzlichem Verhalten von Mitarbeitern des
DOROTHEUMS begründet sind.
Bei exekutiv versteigerten Objekten ist jede Reklamation gesetzlich ausgeschlossen.
Bei Vermittlungsverkäufen übernimmt das DOROTHEUM keinerlei Gewährleistung oder
sonstige Haftung.

Das DOROTHEUM behält sich das Recht vor, die von den eingebrachten Gegenständen
über eigenen Auftrag hergestellten Lichtbilder und gegebenenfalls Videoaufnahmen
auch zur allgemeinen Bewerbung der Geschäftstätigkeit des DOROTHEUM in
elektronischer wie in gedruckter Form zu verwenden, ohne dass dem Kunden hieraus
ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung entsteht. DOROTHEUM ist berechtigt, die
Lichtbilder und Videoaufnahmen durch Veröffentlichung z.B. in Katalogen, Zeitschriften,
Foldern, Kalendern, Werkverzeichnissen, Büchern, Illustrationen sowie Werbe- und
Merchandiseartikeln jeder Art, ohne mediale, räumliche oder zeitliche oder mengenmäßige
Einschränkung - auch ohne jeden Bezug auf den ursprünglichen Verwertungsakt oder
die Herkunft - zu verwenden, zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur
Verfügung zu stellen. Kaufaufträge von Kunden, die der Versteigerung nicht persönlich
beiwohnen, werden von Sensalen oder von der zuständigen Abteilung des Dorotheums
übernommen. Das DOROTHEUM übernimmt schriftliche, telefonische, mit Telefax
oder im automationsunterstützten Datenverkehr erteilte Kaufaufträge bis auf weiteres
unentgeltlich als Serviceleistung. Das DOROTHEUM wird für den Auftraggeber bis zu
seinem Ankaufslimit bei der Versteigerung mitbieten. Es behält sich das Recht vor, die
Annahme von Kaufaufträgen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder eingelangte
Kaufaufträge nicht zu berücksichtigen. Das DOROTHEUM übernimmt in diesem Rahmen
keinerlei Haftung für die fehlerfreie Abwicklung von Kaufaufträgen. Kaufaufträge, die
keine eindeutige Bezeichnung des Gegenstandes oder des Versteigerungstermines oder
keine ziffernmäßig bestimmte Höhe des Ankaufslimits in EURO enthalten, werden nicht
angenommen. Aufträge wie „günstig”, „bestens”, „unbedingt kaufen” usw. können daher
nicht berücksichtigt werden. Kaufaufträge mit gleich hohen Ankaufslimiten werden in der
Reihenfolge ihres Einlangens berücksichtigt.

Kann bei einem telefonischen Gebot die Telefonverbindung aus welchem Grund
immer nicht rechtzeitig hergestellt werden, beträgt das Ankaufslimit 75 % des unteren
Schätzwertes (150 % des Rufpreises bei Rufpreisauktionen). Das Dorotheum ist
berechtigt, das Limit auf die nächste Steigerungsstufe aufzurunden.
Der Bieter ist an sein Gebot im Nachverkauf bis zum Ablauf des dritten Werktages nach
dem Auktionstag oder nach dem Tag des Einlangens gebunden. Die Annahmeerklärung
durch das Dorotheum im Nachverkauf ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf des
dritten Werktages nach dem Auktionstag oder nach dem Tag des Einlangens, je nachdem
welcher Zeitpunkt später eintritt, zur Post gegeben oder telefonisch oder via Telefax
vorgenommen wird.

Das DOROTHEUM und jene Personen, für die es ohne den Haftungsausschluss
einzustehen hätte, können nicht zum Ersatz leicht fahrlässig herbeigeführten Schadens
herangezogen werden und haften gegenüber Unternehmern auch nicht für schlichte
grobe Fahrlässigkeit. Für Schäden, die durch Naturereignisse oder höhere Gewalt
entstehen, für Schäden die sich als Folge längerer Lagerung ergeben oder entgangenen
Gewinn übernimmt das DOROTHEUM keine Haftung. Das DOROTHEUM haftet dem
Käufer eines Gegenstandes für den Verlust oder die Beschädigung desselben bei grobem
Verschulden, gegenüber Unternehmern jedoch nur bei mindestens krasser grober
Fahrlässigkeit seiner Bediensteten bis zur Höhe des bezahlten Kaufpreises.
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz jener Filiale/Abteilung, in welcher das jeweilige Rechts-
geschäft abgeschlossen wurde. Vertragssprache ist Deutsch. Sämtliche entstehende
Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich österreichischem materiellen Recht. Das
UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine
Anwendung. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem
Versteigerungsgeschäft ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für 1010 Wien
örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Für Konsumenten im
Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Vereinbarung nur, sofern sie weder einen
Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und auch nicht im
Inland beschäftigt sind und dem nicht andere Regelungen dagegenstehen.

COPYRIGHTVERMERK
Alle Informationen (Texte, Beschreibungen, Abbildungen, Illustrationen, etc.) und Werbemittel des DOROTHEUM unterliegen dem Urheberrechtsschutz und dem Schutz des geistigen
Eigentums. Sie dürfen – außerhalb der gesetzlichen Schranken - ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des DOROTHEUM nicht verarbeitet, verbreitet, vervielfältigt
oder bearbeitet oder in Datenbanken eingespeichert werden. Darüber hinaus unterliegt auch der Name DOROTHEUM national und international eingetragenem Markenschutz. Bei
Zuwiderhandlungen behält sich das DOROTHEUM die Ergreifung entsprechender zivil- und strafrechtlicher Schritte zum Schutze des eigenen geistigen Eigentums vor. Der Erwerb eines
Versteigerungsgegenstandes ist nicht mit einem über das Eigentumsrecht hinausgehenden Erwerb eines urheberrechtlichen Nutzungs- oder Verwertungsrechtes verbunden.

HINWEISE
Alle Gegenstände sind gebraucht und ihrem jeweiligen Alter entsprechenden Abnutzungen unterlegen. Werterhöhende Restaurierungen, speziell bei Antiquitäten, finden in der
Beschreibung keinen Niederschlag. In der Beschreibung werden solche Beschädigungen oder Mängel nicht angegeben, die offenkundig (durch bloße Besichtigung festgestellt werden
können) oder für die Wertbestimmung unwesentlich sind. Bei solchen Mängeln ist jede Reklamation des Käufers gesetzlich ausgeschlossen.
Es besteht kein Fern- und Auswärtsgeschäfte-Rücktrittsrecht. Im Falle eines Versandes fallen Transport- und Versicherungskosten, je nach Entfernung, Größe und Beschaffenheit, in derzeit
nicht berechenbarer Höhe an.

NACH DER MEINUNG UNSERER EXPERTEN BEDEUTET
signiert, monogrammiert: von der Hand des Künstlers; bezeichnet: möglicherweise von fremder Hand; zugeschrieben: ein wahrscheinlich, aber nicht zwangsläufig authentisches Werk des
Künstlers; Street Art (Urban Art): aufgrund der spezifischen (Sub)Kultur dieser Kunstrichtung ein wahrscheinlich, aber nicht zwangsläufig authentisches Werk (ausgenommen eindeutiges
Zertifikat liegt vor) eines oder mehrerer Künstler bzw. Personen, häufig aber nicht zwangsläufig überarbeitet, bearbeitet oder schabloniert; Werkstatt: ein Werk, das wahrscheinlich in der
Werkstatt, d. h. in der unmittelbaren Umgebung des Künstlers, entstanden ist; Schule: ein Werk, unbestimmten Datums, das in stilistischer Nähe zum Künstler oder zu einer regionalen
Gruppe von Künstlern entstanden ist; Umkreis: ein Werk, das im weiten örtlichen oder zeitlichen Einflussbereich des Künstlers entstanden ist; Nachfolger: ein Werk, das im Stil des
Künstlers, aber eventuell später entstanden ist; Nachahmer: Nachempfindung oder Wiederholung eines Werkes unbestimmten Datums nach einem Werk des Künstlers; Vor- und
Zuname des Künstlers mit Daten und Ortsangabe: ein sicheres Werk des Künstlers.
Jeder Einbringer ist grundsätzlich berechtigt, die zur Versteigerung übergebenen Gegenstände bis zum Beginn der Auktion zurückzuziehen. Für die tatsächliche Ausbietung kann daher keine
Haftung oder Gewähr übernommen werden. Gegenstände, die mit „AS...“ gekennzeichnet sind, werden in Übereinstimmung mit den artenschutzgesetzlichen Regelungen ausgeboten. Die
Mitarbeiter des Dorotheums werden die Käufer bei der Beschaffung der notwendigen Exportgenehmigungen und Bescheinigungen beraten und unterstützen. Der Export aus Österreich
und der Import in Nichtmitgliedsländer der EU von Gegenständen, die im Versteigerungstext mit ASA (oder Artenschutz A) gekennzeichnet sind, zu kommerziellen Zwecken wird von der
Artenschutzbehörde nicht genehmigt. Irrtums- und Druckfehlerberichtigungen bleiben vorbehalten. Ebenso behält sich das Dorotheum das Recht vor, Berichtigungen der Beschreibung bis
zur Versteigerung vorzunehmen.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS FÜR VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN UND KATALOGTEXTE
Versteigerungsbedingungen, Informationen und Katalogtexte in englischer, französischer, italienischer oder einer sonstigen Sprache stellen lediglich unverbindliche Hilfsübersetzungen
dar. Die Gesellschaft kann für die Richtigkeit der Übersetzung keine Haftung übernehmen. Für die Auslegung von etwaigen Auffassungsunterschieden zwischen den Interessenten,
Käufern und der Gesellschaft sind ausschließlich die in der deutschen Sprache verfassten Versteigerungsbedingungen, Informationen und Katalogtexte maßgeblich und bindend. Ebenso
sind alle Währungsangaben in fremden Währungen sowohl im Katalog als auch auf der Währungsumrechnungsanzeige nur als unverbindliche Richt-(Leit-)linien zu verstehen. Für die
Durchführung der Versteigerung wird ausschließlich die in Österreich alleine gültige Währung (EURO) herangezogen.

INFORMATION
Aufgrund der Bestimmungen der Europäischen Union zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche (Richtlinie 2015/849/EU und BGBL I Nr. 95/2017) besteht eine gesetzliche
Legitimationsverpflichtung bei Barzahlung von Kaufpreisen ab EUR 10.000,-. Wir ersuchen Sie daher um Verständnis, dass wir Sie in einem solchen Fall um die Vorlage eines amtlichen
Lichtbildausweises ersuchen müssen.
Bei Kaufaufträgen mit Barzahlungswunsch senden Sie bitte vorab bis längstens 48 Stunden vor Auktionsbeginn neben dem Kaufauftragsformular auch eine Kopie eines solchen
Ausweises zu, speziell jedenfalls auch dann, wenn Sie - z.B. bei beabsichtigter Nachnamezustellung bei Objekten mit Ruf- oder unteren Schätzpreis ab EUR 10.000,- die Zahlung oder
Abholung nicht persönlich vornehmen werden.
Hinweis: Die gesetzliche Legitimationsverpflichtung entfällt auch bei Barzahlung, wenn zuvor eine (erste) Teilzahlung in Form einer Überweisung von einem auf Ihren Namen lautenden
Bankkonto eines von der EU anerkannten Bankinstitutes im Bereich der EU erfolgt, auch dann, wenn die Auftragserteilung notariell beglaubigt oder mit einer sicheren E-mail-Signatur im
Sinne des Signaturgesetzes erfolgt.
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